Ab dem 12. August 2026 tritt die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) in Kraft und bringt weitreichende Pflichten für alle Teilnehmer in der Wirtschaft mit sich. Die Verordnung zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu erhöhen, den Ressourcenverbrauch zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Doch wer trägt welche Verantwortung? Und wann wird aus einem Vertreiber plötzlich ein Erzeuger?

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Überblick

Die PPWR definiert klare Anforderungen für alle Beteiligten in der Lieferkette. Erzeuger, Importeure und Vertreiber müssen sicherstellen, dass nur konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Dazu gehört die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 38 sowie die Erstellung einer technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Erst nach erfolgreicher Prüfung darf eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Zudem müssen Unternehmen die Serienkonformität durch geeignete Verfahren gewährleisten. Vor dem Inverkehrbringen ist zu prüfen, ob der Erzeuger alle notwendigen Unterlagen vorlegen kann und die Verpackung nach Artikel 12 korrekt gekennzeichnet ist.

Die Aufbewahrungspflicht für technische Dokumentation und Konformitätserklärungen beträgt fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen. Auf Anfrage einer nationalen Behörde müssen alle Nachweise innerhalb von zehn Tagen in verständlicher Sprache vorgelegt werden. Auch die Kooperation bei Korrekturmaßnahmen ist verpflichtend.

Für Erzeuger gilt zudem eine Kennzeichnungspflicht: Verpackungen müssen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie dem Namen, der Handelsmarke und der Postanschrift des Erzeugers versehen sein. Diese Angaben können auch über einen QR-Code bereitgestellt werden. Die abgerufenen Informationen müssen aber klar und verständlich sein. Eine Ausnahme gilt für Industrieverpackungen.

Lieferanten sind verpflichtet, dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Unterlagen in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Das umfasst auch die technische Dokumentation. Bei kontaktempfindlichen Verpackungen müssen zusätzliche produktspezifische Details übermittelt werden.

Wann ist ein Unternehmen ein Erzeuger?

Ein zentraler Aspekt der PPWR ist die Erzeugerfiktion nach Artikel 21. Vertreiber oder Importeure, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder diese verändern, gelten rechtlich als Erzeuger. Das bedeutet, sie übernehmen alle Pflichten, die eigentlich dem Hersteller obliegen – von der Konformitätsbewertung bis zur technischen Dokumentation.

Beispiel 1: Vom Importeur zum Erzeuger

Ein Händler, der Einweg-Plastikbecher von einem asiatischen Lieferanten bezieht und diese unter der eigenen Marke „GreenCup“ verkauft, wird nach der PPWR als Erzeuger eingestuft. Er muss daher sicherstellen, dass die Becher den Anforderungen der Verordnung entsprechen: Dazu gehören die Stoffbeschränkungen (z. B. Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom) sowie die Kennzeichnungspflicht. Zudem muss er ein Wiederverwendungssystem für wiederverwendbare Verpackungen einrichten oder an einem solchen teilnehmen. Unterlässt er dies, riskiert er nicht nur Bußgelder bis zu 200.000 €, sondern auch Verkaufsverbote oder den Einzug der Umsatzerlöse.

Nach den Vorgaben der PPWR macht es keinen Unterschied, woher die Verpackung stammt. Entscheidend ist, wer über die Gestaltungsspezifikationen für die jeweilige Verpackung entscheidet und den Auftrag erteilt. Diese Person/dieses Unternehmen ist Erzeuger. Das gilt auch für wieder genutzte Verpackungen, die dafür nicht originär gedacht sind. Welche Verpackungen tatsächlich als „Wiederverwendbare Verpackungen“ zählen, ist in Artikel 11, Abs. 1 geregelt.

Beispiel 2: Wiederverwertete Papp-Kartons

Ein Unternehmen sammelt seit Jahren Papp-Kartons, wenn es selbst Lieferungen empfängt. Wenn das Unternehmen seine Produkte an seine Kunden verschickt, nutzt es die gesammelten Kartons und verpackt darin die Ware. Da es die Waren unter eigenem Namen verkauft, gilt es automatisch als Erzeuger. Dementsprechend muss es die Pflichten des Erzeugers erfüllen: Kennzeichnung der Verpackung, technische Dokumentation und Ausstellen der Konformitätserklärung.

Aber da das Unternehmen die Verpackung nicht erstmalig in Verkehr bringt, muss es sich aber nicht als Hersteller registrieren und nicht die Gebühren für die Entsorgung zahlen.

Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahmeregelung, die allerdings einen sehr engen Anwendungsbereich hat. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 b) gilt: Bei Kleinstunternehmen, die eine Verpackung oder eine verpackte Ware erzeugen, und die Verpackung aber von einem anderen Unternehmen aus demselben Land beziehen, gilt der Lieferant der Verpackung als Erzeuger.

Beispiel 3: Kleinstunternehmen

Ein kleines Unternehmen verschickt seine Ware mit eingekauften Verpackungen. Das Unternehmen hat weniger als 10 Mitarbeitende und zählt als Kleinstunternehmen. Die Verpackungen bezieht das Unternehmen von einem Unternehmen aus der Nachbarschaft. Der Lieferant zählt in diesem Fall als Erzeuger und muss die Erzeugerpflichten erfüllen.

Umweltbezogene Aussagen und Stoffbeschränkungen

Unternehmen, die umweltbezogene Aussagen zu ihren Verpackungen machen, müssen sicherstellen, dass diese über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Zudem muss der Geltungsbereich der Aussage (z. B. ob sie sich auf eine einzelne Verpackung oder das gesamte Sortiment bezieht) klar kommuniziert werden. Irreführende Kennzeichnungen, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Abfallbewirtschaftungsmerkmale täuschen könnten, sind unzulässig.
Bei Lebensmittelkontaktverpackungen gelten zusätzliche PFAS-Grenzwerte (25 ppb, 250 ppb oder 50 ppm), deren Einhaltung in der technischen Dokumentation nachzuweisen ist.

Zukünftige Anforderungen: Was kommt noch?

Die PPWR sieht stufenweise verschärfte Vorgaben vor. Ab Februar 2028 gelten beispielsweise Maximalwerte für Leerraumanteile (50 %) und die Gewichtsminimierung von Verpackungen. Für August 2028 ist vorgesehen, dass Verpackungen mit Piktogrammen gekennzeichnet werden, die das Material anzeigen. Und ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein, und es gelten Mindestanteile für Rezyklate sowie Wiederverwendungsziele.

Fazit: Handlungsbedarf jetzt prüfen

Die PPWR stellt Unternehmen vor komplexe Herausforderungen – besonders dann, wenn Rollen wie die des Erzeugers nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Ob Herstellungs-, Import- oder Vertriebsunternehmen: Jeder Akteur in der Lieferkette muss seine Pflichten kennen und umsetzen. Wer unsicher ist, ob die eigenen Verpackungen den Anforderungen entsprechen oder ob die Rolle als Erzeuger zutrifft, sollte jetzt handeln. Eine frühzeitige Prüfung der technischen Dokumentation, Kennzeichnung und Stoffkonformität vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern schafft auch Wettbewerbsvorteile in einer immer nachhaltigeren Wirtschaft.

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Quellen

EU VO 2025/40 (PPWR) – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/

Leitfaden zur PPWR – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202603084

ChatGPT-Assistent der IHK Koblenz zur PPWR (Account erforderlich) – https://chatgpt.com/g/g-6a4e4da7359c81919b9d790a673eabe9-ppwr-chatbot

Merkblatt der DIHK zur PPWR – https://www.dihk.de/resource/blob/128168/a5682083c196b98fbc86d2e49d57af05/klima-dihk-merkblatt-verpackungsverordnung-ppwr-data.pdf